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Creditreform

Denn schnell lehnen die Finanzbeamten einen steuermindernden Betriebskostenabzug ab. Ob die Ausgaben absetzbar sind, kann von vertraglichen Feinheiten abhängen. Deshalb sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen, empfehlen die Experten der Wirtschaftskanzlei DHPG.

Wertsteigerung oder Gebrauchskunst?

Finanzbeamte zeigen ein zwiespältiges Kunstverständnis. Bei dem Ankauf von Werken „anerkannter Künstler“ geht der Fiskus davon aus, dass kein Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung eintritt. Unternehmen dürfen den Kaufpreis keinesfalls abschreiben. „Abschreiben lassen sich nur Gegenstände, die sich wirtschaftlich abnutzen“, betont Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer der DHPG. „Sinkt der Marktpreis oder setzt ein nachweislicher Stilwandel ein, kommen allenfalls Teilwertabschreibungen in Betracht.“ Bei Werken „nicht anerkannter Künstler“ hingegen, billigen die Finanzbehörden einen Betriebskostenabzug. Solche Kunstgegenstände wertet die Finanzverwaltung als Gebrauchskunst, die über die Jahre meist unmodern wird und an Wert verliert. Unternehmen können die Anschaffungskosten für Gebrauchskunst über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Die bezahlte Umsatzsteuer ist unter den üblichen Voraussetzungen ggf. als Vorsteuer abziehbar.

Nicht ganz einfach ist zu ermitteln, ob ein Künstler „anerkannt“ ist oder nicht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt ein Künstler als anerkannt, wenn Kunstsachverständige sein Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen. Obendrein sind Kunstpreise, die Teilnahme an wichtigen Ausstellungen und der Ankauf von Werken durch überregional bekannte Museen wichtige Merkmale für den Rang eines Künstlers. Da die Finanzverwaltung nicht alle Entwicklungen auf dem Kunstmarkt verfolgen kann, ist der Kaufpreis oft ein wichtiger Anhaltspunkt. „Anschaffungen von bis zu 5.000 Euro wertet die laufende Rechtsprechung regelmäßig als Gebrauchskunst“, so DHPG-Berater Nöthen. „Diese Preisgrenze bietet für viele Unternehmen genug Spielraum, ihre Räumlichkeiten mit Kunst zu verschönern.“ Neben dem Kauf fertiggestellter Werke sind auch Auftragsarbeiten an junge unbekannte Künstler denkbar. So lassen sich Werke schaffen, die auf die Philosophie oder die Räumlichkeiten zugeschnitten sind. Wird ein professionelles Kunstkonzept entwickelt, so lassen sich diese Kosten zusätzlich absetzen. Das gleiche gilt für spezielle Kunstversicherungen.

Experten-Tipp: Nicht vorschnell in Kunst investieren

Unternehmen sollten aber nicht übereifrig in Kunst investieren. Die Finanzverwaltung hat immer ein Auge darauf, ob die Aufwendungen auch angemessen sind. DHPG-Berater Nöthen warnt: Letztlich entscheidet über den Betriebskostenabzug der zuständige Finanzbeamte, der überzeugt werden muss, dass der Kunstgegenstand objektiv dem Betriebsvermögen dient. Trotz Vorsteuerabzugs empfiehlt sich bei anerkannten Künstlern gegebenenfalls ein Privatkauf, um zu erwartende Wertsteigerungen bei späterem Weiterverkauf oder Privatentnahme nicht versteuern zu müssen.

Kunstmiete, Kunstkauf oder Leasing?

Neben dem Kauf von Kunstwerken kommen auch verschiedene Formen der Miete in Frage. Unternehmen sollten die vertraglichen Modalitäten im Vorfeld sorgfältig prüfen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.

Miete: Unternehmen können Kunstwerke bei spezialisierten Dienstleistern anmieten. Mietzahlungen lassen sich sofort als Betriebskosten geltend machen. Zudem können Unternehmen auch die Kosten für den Transport und die Hängung ansetzen. Die Mietraten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Kunstwerke stehen und bei einem steigenden Verkehrswert angepasst werden.

Mietkauf: Einige Unternehmen finden mit der Zeit Gefallen an gemieteten Kunstwerken und möchten sie am liebsten dauerhaft behalten. Hier ist erhöhte Vorsicht gefragt. Schnell argwöhnen die Finanzbehörden, dass über die Mietraten schon ein Teil des Kaufpreises abgesetzt wurde, also ein verdeckter Ratenkauf vorliegt. Deshalb: Mietraten nicht zu hoch ansetzen und Kaufsumme nicht von vornherein vereinbaren.

3. Leasing: Da „nicht anerkannte Kunst“ steuerlich an Wert verliert, ist hier Kunstleasing denkbar. Der Fiskus fordert eine Mietdauer, die zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer liegt. Entsprechend sollte die Grundmietzeit bei gängiger Gebrauchskunst vier bis neun Jahre betragen. Am Ende der Vertragslaufzeit können Unternehmen die Kunstwerke wahlweise kaufen oder an den Händler zurückgeben.

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