Die Bundesregierung hinkt ihren ambitionierten Zielen in Sachen Elektroautos weit hinterher. Um der Elektrifizierung des Individualverkehrs mehr Schwung zu geben, wurde die steuerliche Förderung der Elektromobilität nochmals ausgeweitet. Ein Überblick über die aktuellen Steuersparmöglichkeiten.
In Berlin hat man sich wohl mehr versprochen. Anders als bei der 2009 eingeführten staatlichen Abwrackprämie für die Verschrottung alter Fahrzeuge stößt die Kaufprämie für Elektroautos nur auf verhaltenes Interesse. Dabei beträgt der Kaufanreiz im Jahr 2018 für reine Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge immerhin noch 4.000 Euro. Bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen müssen sich Neuwagenkäufer mit 3.000 Euro Zuschuss begnügen. Die Prämie wird zu gleichen Teilen vom Fahrzeughersteller und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen.
Trotz der Einmalprämie ist die Zielvorgabe von einer Million Elektrofahrzeugen nur schwerlich zu halten. Daher hat der Gesetzgeber flankierend steuerliche Förderungsmaßnahmen beschlossen. Und auch die Finanzbehörden haben Ende 2017 nochmals nachgelegt und praxisnahe Vereinfachungen zugelassen.
Bei genauerer Betrachtung der zahlreichen Neuregelungen fallen freilich mehrere Ungereimtheiten auf. So gilt die grundsätzlich sinnvolle Kfz-Steuerbefreiung ausschließlich für reine Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Der von der Batteriekapazität abhängige Steuerbonus bei der privaten Mitbenutzung betrieblicher Fahrzeuge hingegen wird auch für Hybridelektromodelle gewährt. Im Folgenden zeigen wir die steuerlichen Förderungsmaßnahmen und wichtigsten Vereinfachungsregelungen und weisen auf wesentliche Einschränkungen hin.
Privater Nutzungsvorteil
Seit jeher fallen auf die private Mitbenutzung von Firmen-Pkw Steuern an. So auch bei privat mitgenutzten betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Zur Berechnung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils werden die maßgeblichen Brutto-Listenpreise zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung abhängig von der Batteriekapazität des Firmenfahrzeugs gemindert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Und zwar sowohl bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Wegen voraussichtlich sinkender Batteriekosten ist der Steuervorteil jedoch zeitlich gestaffelt: Während der Minderungsbetrag pro Kilowattstunde Batteriekapazität bei Anschaffung oder Erstzulassung im Jahr 2016 noch 350 Euro (Höchstbetrag 8.500 Euro) betrug, ist der Abschlag 2018 bereits auf 250 Euro (Höchstbetrag 7.500 Euro) geschrumpft.
Steuervorteile gibt es auch bei gemieteten oder geleasten Batterien. Von den Gesamtkosten des Firmenfahrzeugs dürfen in diesen Fällen nicht nur die Miet- oder Leasingzahlungen abgezogen werden, sondern zusätzlich alle weiteren Kosten des Batteriesystems – zum Beispiel Reparaturaufwendungen, Wartungspauschalen oder Beiträge für Batterieversicherungen.
Betriebliche Ladestationen
Noch bis zum 31. Dezember 2020 bleibt das Aufladen privater sowie zur privaten Mitbenutzung überlassener betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beim Arbeitgeber steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung betrieblicher Ladeeinrichtungen an Arbeitnehmer. Voraussetzung ist aber, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Darüber hinaus muss das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens erfolgen, nicht aber bei einem Dritten.
Nachdem die Finanzbehörden eine Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrrädern ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht zunächst ausgeschlossen hatten, zählen diese nach einem weiteren Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Oktober 2017 (Az.: IV C 5 – S 2334/14/10002-06) nun doch zu den begünstigten Fahrzeugen.
Eine im Hinblick auf die Stromsteuer schwerlich nachvollziehbare Einschränkung bleibt dagegen: Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer sowie an Kunden ist weiterhin von der Steuerbefreiung ausgenommen. Das Nachsehen haben darüber hinaus Arbeitnehmer, bei denen die private Mitbenutzung von Dienstwagen anhand der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird: Nach dem BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Az.: IV C 5 – S 2334/14/10002-03, Rz. 12) ist das unentgeltliche Aufladen mit der (steuerpflichtigen) monatlichen Nutzungspauschale bereits abgegolten.
Aufladen durch Arbeitnehmer
Laden Arbeitnehmer Elektrofirmenfahrzeuge auf eigene Rechnung, kann der Arbeitgeber die entstandenen Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Weil die anfallenden Kosten beim Aufladen eines Elektrodienstwagens beim Arbeitnehmer zu Hause oder über andere private Ladestationen regelmäßig jedoch nur sehr schwer mess- und nachweisbar sind, hat das BMF in seinem Anwendungsschreiben vom 26. Oktober 2017 den steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz für das elektrische Aufladen von Firmenwagen deutlich vereinfacht. Danach gelten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 folgende monatlichen Pauschalen:
mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
• 20 Euro für Elektrofahrzeuge
• 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
• 50 Euro für Elektrofahrzeuge
• 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber, können diese monatlichen Pauschalen wie andere vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten vom Nutzungswert der privaten Mitbenutzung abgezogen werden. Mit einer Einschränkung: Die Pauschalen werden ausschließlich für das Aufladen von Personenkraftwagen akzeptiert, nicht jedoch für andere Fahrzeuge wie beispielsweise Kleintransporter.
Kraftfahrzeugsteuer
Rückwirkend zum 1. Januar 2016 wurde die ehemals fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung auf zehn Jahre erweitert. Soweit der Befreiungszeitraum bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, profitiert auch der neue Halter. Außerbetriebsetzungen und Saisonkennzeichen verlängern den 10-Jahres-Zeitraum dagegen nicht. Begünstigt sind alle zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2020 neu zugelassenen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge und Krafträder) sowie technisch nachweislich vollständig auf Elektro umgerüstete Bestandsfahrzeuge – mit Ausnahme von Hybridelektrofahrzeugen.
Stromsteuer
Mit der Nutzung betrieblicher Ladesäulen durch Arbeitnehmer, Geschäftspartner, Fremdfirmen oder Kunden laufen Unternehmen nach einer Anpassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (§ 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStDV) nicht mehr Gefahr, als stromsteuerrechtlicher Versorger eingestuft zu werden. Auf den an Dritte abgegebenen Ladestrom fällt damit keine Stromsteuer an. Auch hier gibt es eine Einschränkung: Für eigene betriebliche Zwecke (zum Beispiel Werkstransporte) verwendeter Ladestrom bleibt nach einer Klarstellung im Stromsteuergesetz (§ 9b Abs. 1 StromStG) auch künftig stromsteuerpflichtig.
Lasse den Diesel stehen und fahre mit dem E-Bike bzw. korrekt Pedelec, extra neu erstanden, zur Arbeit etc. Das ist das einzige was hinsichtlich CO-Zwo-Einsparung und Schadstoffausstoß wirklich was bringt – im Gegensatz zum E-Auto, das die Emissionen nur zeitlich und örtlich verschiebt.
Förderung? Vom lokalen Energieversorger kann ich einmalig 100 € bekommen. Wenn ich mit dem PKW fahre und das von der Steuer absetze ist es jedenfalls günstiger.
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Spezialität an Fragen habe ich noch: Mein Mann erhält dieses Jahr ein E-Firmenfahrzeug (PKW – hoffentlich bald lieferbar – wir warten schon mehr als ein halbes Jahr drauf!!) Mein Mann ist Grenzgänger – er arbeitet in Deutschland und lebt und zahlt Steuern in Österreich. Wie verhält sich dieser Sonderfall steuerlich?
Vielen Dank im Voraus.
Ansonsten gut erklärter Artikel.
mit freundlichen Grüßen
Schwinghammer
Sehr geehrter Herr Raschke,
meines Wissens und gem, Angaben der BAFA (http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) beträgt der Umweltbonus weiterhin € 4.000,- für reine E- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie € 3.000,- für Plug-In-Hybride.
Schöne Grüße.