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Creditreform

In einem aktuellen Urteil hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, schloss mit seiner Frau einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitszeit wurde vertraglich auf 45 Stunden im Monat festgelegt, die frei gestaltet werden konnte und ansonsten nicht weiter konkretisiert wurde. Die Arbeit erstreckte sich auf die „Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung“ und wurde von der Ehefrau von zuhause aus erledigt.

Bei der Erstellung der Einahmen-Überschussrechnung berücksichtigte der Kläger die Lohnkosten der Klägerin als Aufwand, die den Gewinn minderten. Dem widersprach das Finanzamt und erkannte das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht an. Zum gleichen Ergebnis kommt nun auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.11.2012 (Az. 9 K 2351/12 E).Entscheidungsgründe:

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht führt aus, dass die Tätigkeit der Ehefrau für die Praxis des Klägers nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Vielmehr sei ein Arbeitsverhältnis steuerlich deshalb nicht anzuerkennen, da Inhalt und Durchführung des Arbeitsvertrages nicht fremdüblich seien (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.1978). Das Finanzgericht stützt seine Entscheidung auf folgende Tatbestände:

  • Bei Verträgen zwischen Fremden werden üblicherweise die zu leistenden Arbeiten konkretisiert. Da die Ehefrau lediglich an verwaltungstechnischen Arbeiten mitgewirkt hat oder diese vorbereitete, lässt sich nicht eindeutig erkennen, welche Tätigkeiten im Einzelnen von ihr verrichtet wurden. Zudem lässt der Begriff „Mitwirkung“ darauf schließen, dass im Team gearbeitet wurde, wodurch eine eindeutige Konkretisierung der Aufgabengebiete erschwert wird.
  • Außerdem fehle es an einer eindeutigen Festlegung der Arbeitszeit. Die monatliche Arbeitszeit wurde zwar gemäß Vertrag mit 45 Stunden vereinbart, konnte aber ansonsten von der Klägerin frei gestaltet werden. Das heißt, es fehlte an einer konkreten Abmachung, ob die Arbeitszeit an ein oder zwei Tagen wöchentlich, oder an mehreren Stunden täglich verrichtet werden sollte. Dies würde von einem fremden Dritten wohl kaum geduldet.
  • Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten ausschließlich durch Heimarbeit erledigt wurden. Durch die fehlende Anwesenheit in der Praxis war keine Kontrolle der Arbeitszeiten möglich. Zudem fehlten Aufzeichnungen der Tätigkeiten durch Stundenzettel, die einen Nachweis der Arbeitszeiten ermöglicht hätten.

Fazit

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Aufzeichnungen der Stunden nachgewiesen werden kann. Es empfiehlt sich, sowohl die Arbeitszeit als auch die Aufgabengebiete genauestens im Arbeitsvertrag festzuhalten, sodass dieser auch dem Fremdvergleichsgrundsatz stand hält.