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Creditreform

Das ist völlig unüblich im deutschen Steuerrecht: An der Behandlung von Leasing-Verträgen hat sich seit Jahrzehnten nichts verändert. Doch nun hat das Finanzamt die Spielregeln neu justiert.

Für Unternehmer, die Leasing-Finanzierungen nutzen, liegt der steuerliche Vorteil auf der Hand: Sie profitieren von der vollen Abzugsfähigkeit der gezahlten Leasing-Raten als Betriebsausgaben. Rechnen die Finanzämter das Leasing-Objekt ihm jedoch wirtschaftlich zu, bleiben ihnen nur die üblichen Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Pluspunkt.

Trotz der Vielzahl unterschiedlichster Vertragsvarianten entscheiden sich Unternehmen zumeist für das Finanzierungs-Leasing. Eine solche Ausgestaltung liegt immer dann vor, wenn der Leasing-Vertrag während der vereinbarten Grundmietzeit von beiden Vertragspartnern nicht gekündigt werden kann.

Zudem müssen die in der Grundmietzeit fälligen Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Neben- und Finanzierungskosten des Unternehmens decken. Die ertragsteuerliche Behandlung des beliebten Finanzierungs-Leasing regelt derzeit erstaunlicherweise immer noch der sogenannte Mobilien-Leasing-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der aus dem Jahr 1971 stammt (Az.: IV B 2 – S 2170 31/71).

Darin unterscheiden die Finanzbehörden hinsichtlich der Zurechnung eines beweglichen Leasing-Gegenstands zwischen Verträgen mit und ohne Kaufoption. So wird das zu finanzierende Objekt bei Varianten ohne Optionsrecht der Leasing-Gesellschaft zugerechnet, wenn die vertraglich vereinbarte Grundmietzeit mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Ansonsten erfolgt die Zurechnung beim Leasing-Nehmer. Die Nutzungsdauer ist identisch mit der Abschreibungsdauer und damit abhängig von den amtlichen AfA-Tabellen.

Handelt es sich hingegen um Leasing-Verträge mit einer Kaufoption, entscheidet zusätzlich noch das Verhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Restbuchwert über die Zuordnung. Denn bei einem Optionsrecht wird das finanzierte Objekt dem Leasing-Geber nur dann zugerechnet, wenn auch der vereinbarte Kaufpreis nicht niedriger als ein durch lineare Abschreibungen ermittelter Buchwert oder gegebenenfalls niedrigerer gemeiner Wert im
Veräußerungszeitpunkt ist.

Ganz ähnlich erfolgt die Zurechnung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, die Unternehmen per Leasing angeschaffen. Auch hier geben steuerliche Verwaltungsanweisungen aus dem Jahr 1972 (Az.: F/IV B 2 S 2170 – 11/72) die Rahmenbedingungen vor. Da hierbei die Immobilie getrennt vom Grund und Boden geprüft wird, verbleibt bei Vertragsgestaltungen ohne Kaufoption Letzteres grundsätzlich beim Leasing-Geber.

Auf die Reihenfolge kommt es an

Während sich an der Zurechnung und damit den zulässigen Abschreibungen also auch nach mehr als vier Jahrzehnten nichts geändert hat, haben die Finanzbehörden bei der Umsatzsteuer kürzlich nachgelegt. Und zwar in allen Fällen, in denen der Unternehmer bereits beim Lieferanten ein Fahrzeug, eine Maschine oder einen anderen Gegenstand bestellt und sich erst anschließend die Finanzierung über einen Leasing-Vertrag gesichert hat.

Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl der Lieferung als auch der Leasing-Leistung ist laut BMF-Schreiben vom August 2015 (Az.: III C 2 – S7100/07/10031 :005) nunmehr, ob die Leasing-Gesellschaft schon vor der tatsächlichen Lieferung an das Unternehmen in dessen Kaufvertrag mit dem Lieferanten eintritt oder erst später (ein sogenannter nachträglicher Bestelleintritt). Die Folgen sind keineswegs trivial: Beim nachträglichen Bestelleintritt gehen die Finanzämter künftig von einer im Regelfall umsatzsteuerpflichtigen Lieferung an den Kunden aus; die Leistung der Leasing-Gesellschaft sollte nach dem obigen Anwendungsschreiben dagegen als Kreditgewährung umsatzsteuerfrei bleiben.

Dies galt aber nur für eine kurze Übergangszeit. Bereits ein halbes Jahr später hielt das BMF eine differenziertere Betrachtung der Leistung von Leasing-Gesellschaften beim nachträglichen Bestelleintritt im Rahmen von Sale-and-leaseback-Geschäften für erforderlich. Nach einer weiteren BMF-Anweisung vom März 2016 (Az.: III C 2 – S 7100/07/10031 :005) kann das Leasing-Verhältnis zwischen Leasing-Nehmer und -Geber nun entweder

  • als Lieferung der Firma an die Leasing-Gesellschaft („sale“) mit anschließender sonstiger Leistung des Finanzierungspartners an seinen Kunden, das Unternehmen, („lease-back“) oder
  • insgesamt als Kreditgewährung der Leasing-Gesellschaft

eingestuft werden.

Bei ihrer Vertragsgestaltung sollten alle Beteiligten jedoch unbedingt beachten, dass die Finanzbehörden im Prüfungsfall die Schriftstücke immer in ihrer Gesamtheit beurteilen und demzufolge besondere Regelungen in Einzelverträgen durchaus zu abweichenden umsatzsteuerlichen Behandlungen führen.

Diese Auffassung bestätigte nun auch kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VR 12/15): Im entschiedenen Streitfall erwarb die Leasing-Gesellschaft elektronische Informationssysteme, die der Verkäufer selbst entwickelt hatte und deshalb in seiner Bilanz nicht ausweisen durfte.

Für den Kauf erhielt der Leasing-Geber vom Verkäufer ein Darlehen in Höhe von zwei Dritteln des Nettokaufpreises. Unmittelbar nach dem Kauf verleaste die Leasing-Gesellschaft die Systeme an den Verkäufer und wies in seiner Dauerrechnung über die gesamte Vertragslaufzeit Umsatzsteuer nicht zuletzt zwecks Vorsteuerabzugsberechtigung beim Ankauf aus. Zu Recht, wie der BFH befand, da der Leasing-Geber keineswegs umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei stattdessen die Möglichkeit zur Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter beim Verkäufer gewesen. Dadurch konnte dieser ein höheres Eigenkapital für eine leichtere Kreditaufnahme ausweisen.

Sonderfall Dienstwagen

Vorsicht ist nach der aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 9K 9317/13) auch bei der Überlassung von geleasten Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer angebracht. In diesem Fall versagten die Finanzrichter einem Arbeitnehmer den auf Dienstreisen mit dem Firmen-Pkw entfallenden Werbungskostenabzug.

Und das, obwohl der Arbeitgeber die gesamten Kosten für das vereinbarte Full-Service-Leasing einschließlich Wartung im Wege der Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen und darüber hinaus erstattete Reisekosten in vollem Umfang lohnbesteuert hatte. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers über die Leasing-Raten hinaus, etwa für Treibstoffkosten, stellen nach dem Urteil des Gerichts anteilige Werbungskosten dar. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen Fahrzeuge privat vom Arbeitnehmer geleast werden, schlossen sie in ihrer Entscheidung ausdrücklich aus.

Auf der sicheren Seite stehen Unternehmen noch nicht einmal dann, wenn die Leasing-Finanzierung durch die Mitarbeiter erfolgt: Bereits seit Jahren fordert der Bundesfinanzhof die Lohnbesteuerung einer privaten Nutzungsüberlassung selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das betreffende Fahrzeug auf Veranlassung seines Arbeitgebers finanziert, der Mitarbeiter sämtliche Kosten trägt und außerdem noch allein über die Nutzung bestimmt (Az.: VI R 62/96).