Stehen gleich mehrere Firmenwagen des betrieblichen Fuhrparks für Privatfahrten zur Verfügung, dürfen die Finanzämter mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) den pauschalen Nutzungswert nach der „Ein-Prozent-Regelung“ grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug ansetzen (Az.: VI R 17/12). Einschränkungen gelten nach der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF, Az.: IV C 6 – S 2177/10/10002) lediglich für Fahrzeuge, die nachweislich für eine private Nutzung ungeeignet sind (zum Beispiel Werkstattwagen) oder nach einer „betrieblichen Nutzungszuweisung“ nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen (etwa die Vorführwagen eines Kfz-Händlers). Aus Vereinfachungsgründen sollen es die Finanzämter in diesen Fällen akzeptieren, wenn laut Gewinnermittlung nur das Auto mit dem höchsten Listenpreis privat mitgenutzt wird.
Auch künftig werden der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben mit den Monatswerten angesetzt, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Ausnahmen davon lassen die Finanzbehörden nur für volle Kalendermonate zu, in denen solche Fahrten ausgeschlossen sind.