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Creditreform

Beim Verkauf privater Gebrauchsgegenstände hängt eine (nachhaltige) unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keineswegs von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Entscheidend sei vielmehr, ob der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Händler oder Dienstleister bedient. Dazu zählten die Finanzrichter bewährte Vertriebsmaßnahmen wie etwa die intensive Nutzung von Internet-Verkaufsportalen (BFH-Urteil vom 26. April 2012; Az.: V R 2/11). Weiterhin Bestand haben soll indes die bisherige BFH-Rechtsprechung, wonach Privatsammler nicht schon dadurch einem Händler vergleichbar werden, wenn sie Einzelstücke oder Teile der Sammlung umschichten. Darüber hinaus sollen laut Finanzgericht Baden-Württemberg selbst umfangreiche Verkäufe wertvoller Erbstücke von der Umsatzbesteuerung verschont bleiben, sofern sich die Verkäufe nicht über längere Dauer erstrecken und keine intensive Verkaufstätigkeit vorliegt. Glück für das klagende Ehepaar – die Eheleute hatten mit immerhin 219 Internetverkäufen von Pelzmänteln aus einer privaten Hinterlassenschaft über einen Zeitraum von 13 Monaten einen ansehnlichen Erlös von 77.000 Euro erzielt.