Trotz zahlreicher Hürden erfreuen sich Pensionszusagen bei Kapitalgesellschaften großer Beliebtheit. Eine der strengen Vorgaben an das Steuersparmodell hat der Bundesfinanzhof kürzlich gelockert. Hier die wichtigsten Details, an die sich Unternehmer halten müssen.
Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab. Wird nur eine der Hürden gerissen, stufen die Finanzämter selbst eindeutig vereinbarte Pensionszusagen als verdeckte Gewinnausschüttungen ein und rechnen die Vorteile dem Steuerbilanzgewinn der Kapitalgesellschaft hinzu. Für unzählige Streitigkeiten sorgt – neben der Finanzierbarkeit der zugesicherten Altersvorsorge und der Nichteinhaltung einer im Regelfall zwei- bis dreijährigen Probezeit zwischen Dienstbeginn und Pensionszusage – immer wieder deren „Erdienbarkeit“ durch den begünstigten Gesellschafter.
Damit nicht genug, haben die Finanzbehörden vor einigen Jahren das Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften angehoben. Unabhängig von einem schriftlich vereinbarten früheren Pensionseintritt gelten nach den Einkommensteuer-Richtlinien seit 2008 folgende geburtsjahrabhängige Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung:
• 65 Jahre für alle Geburtsjahrgänge bis 1952,
• 66 Jahre für alle Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 sowie
• 67 Jahre für alle Geburtsjahrgänge ab 1962.
Nach den Einkommensteuer-Richtlinien dürfen die Behörden unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein niedrigeres Pensionsalter nur ausnahmsweise akzeptieren.
Individuelle Altersgrenze möglich
Doch von dieser Regelung haben die Finanzrichter kürzlich Abschied genommen. Nach ihrer neuesten Auffassung gibt das Einkommensteuergesetz keineswegs eine automatische Verknüpfung mit der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Entscheidend für die Anerkennung einer Pensionszusage sei allein die individuell zwischen Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarte Altersgrenze (BFH, Az.: I R 72/12).
Sofern die Finanzbehörden auf einen Nichtanwendungserlass verzichten und auch der Gesetzgeber nicht kontert, winken für viele Kapitalgesellschaften Steuervorteile. Denn abhängig vom Pensionseintrittsalter müssen sie nun eine Erhöhung ihrer Pensionsrückstellungen vornehmen. Einen Freibrief wollte der BFH beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern allerdings nicht ausstellen: Zur Verhinderung von Missbrauchsgestaltungen verlangt das Urteil die Einhaltung eines „üblichen“ Mindestpensionsalters. Wird dieses unterschritten, droht wie gehabt die Einstufung der gesamten Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.
Gleichzeitig hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum „Erdienungszeitraum“ bestätigt: Wegen des hohen Einflusses eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf Zeitpunkt und Höhe seiner Pensionszusage fordern die Finanzgerichte und -behörden in seltener Eintracht einen Zeitraum zwischen Pensionszusage und vorgesehenem Eintritt in den Ruhestand von mindestens zehn Jahren. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht nur für die erstmalige Vereinbarung einer Altersversorgung und wesentliche Erhöhungen bereits zuvor zugesagter Pensionen, sondern auch für die Einbeziehung zusätzlicher begünstigter Personen. Pech für die klagende Kapitalgesellschaft, deren beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Tod seiner Ehefrau auch die neue Lebenspartnerin absichern wollte. Deren Hinterbliebenenversorgung zählt nach dem BFH-Urteil nicht als Austausch, sondern als neue Pensionszusage. Und für diese läuft der erforderliche Zehn-Jahres-Zeitraum neu an.