Nachträglich anfallende Schuldzinsen für ein ursprünglich zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen dürfen laut Bundesfinanzhof (BFH) als Werbungskosten abgezogen werden, soweit der Verkaufserlös nicht zur vollständigen Schuldentilgung ausreicht (Az.: IX R 67/10).
Auf einen Nichtanwendungserlass hatten die Finanzbehörden zwar verzichtet, den Steuerabzug in einem Anwendungsschreiben (Az.: IV C 1 – S 2211/11/10001:001) jedoch insbesondere von einer Veräußerung innerhalb der für Immobilien geltenden zehnjährigen Spekulationsfrist abhängig gemacht. Dieser Einschränkung erteilte der BFH jetzt eine Abfuhr: Der Schuldzinsenabzug ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Immobilienveräußerung der Immobilie möglich, sofern der erzielte Erlös – soweit dem keine Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird (Az.: IX R 45/13). Doch Vorsicht: In einer weiteren aktuellen Entscheidung stellte der BFH klar, dass der für einen nachträglichen Schuldzinsenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn die ursprüngliche Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist – etwa wegen mangelnder Rentabilität (Az.: IX R 37/12).