Sofern ein Betrieb seinen Mitwirkungspflichten (etwa zur Erteilung von Auskünften, Vorlage von Unterlagen oder Herausgabe steuerrelevanter Datenbestände) bei Außenprüfungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, dürfen die Finanzbehörden ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro verhängen.
Zwar steht die Entscheidung darüber allein im Ermessen des Finanzamts, nach einem Urteil des BFH muss es dabei aber sämtliche Besonderheiten des Streitfalls in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. Als fehlerhaft rügten die Richter die Verhängung eines Verzögerungsgelds, obwohl sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vorlage der Unterlagen zur Wehr gesetzt hatte, über den bei Fristablauf noch nicht entschieden war.
Keine Rolle darf darüber hinaus ein früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen spielen (Az.: IV R 25/11). Nicht rechtens war nach einem zuvor veröffentlichten Beschluss bereits, wenn wegen derselben Unterlagen nochmals ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (Az.: IV B 120/10). Doch Vorsicht: Ein einmal festgesetztes Verzögerungsgeld muss vom Unternehmen selbst dann noch gezahlt werden, wenn es seine Mitwirkungspflichten nachträglich doch noch erfüllt.