Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Am umstrittenen Angebot zur Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung will der Gesetzgeber festhalten. Als Reaktion auf die nicht enden wollende Flut von Selbstanzeigen sollen die Hürden ab 2015 allerdings deutlich höher gelegt werden. Die wichtigsten Verschärfungen:

• Der Berichtigungszeitraum wird bei „einfacher“ Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt.

• Es gibt hier keine Strafbefreiung bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau.

• Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung sperrt nicht mehr nur eine strafbefreiende Selbstanzeige des Täters oder seines (steuerlichen) Vertreters, sondern aller Tatbeteiligten.

Ab einem Hinterziehungsvolumen von mehr als 25.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) je Tat ist eine Strafbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus unterbleibt eine Verfolgung nur, wenn der Täter innerhalb angemessener Frist neben den hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen zusätzlich den folgenden Strafzuschlag (bislang: pauschal fünf Prozent) zahlt: zehn Prozent bei Hinterziehungsbeträgen bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 100.000 bis einer Million Euro sowie 25 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro.