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Vor der ausstehenden steuerlichen Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften haben die Finanzbehörden ihre Regeln zum Wechsel in die Körperschaftsbesteuerung bekannt gegeben. Einige steuerliche Fallstricke sollten Wechselwillige für ihre Überlegungen kennen.
Seit Beginn des Jahres können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Option zur Körperschaftsbesteuerung wählen und von deren möglichen Steuervorteilen profitieren. Zu diesen zählt neben einer vergleichsweise niedrigen Körperschaftsteuerbelastung die Möglichkeit, erwirtschaftete Gewinne steuerneutral im Unternehmen thesaurieren und für anstehende Investitionen nutzen zu können. Für den fiktiven Formwechsel (§ 1a Absatz 2 KStG) reicht ein elektronisch übermittelter Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das zuständige Finanzamt, der spätestens einen Monat vor Beginn des entsprechenden Wirtschaftsjahres gestellt werden muss. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung erfüllt, wird der optierenden Gesellschaft eine Körperschaftsteuernummer erteilt. Eine darüber hinausgehende Mitteilung erfolgt laut aktuellem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. November 2021 nicht.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021
- BMF-Schreiben vom 10. November 2021 (Az.: IV C 2 – S 2707/21/10001 :004) zur Option der Körperschaftsbesteuerung und deren steuerliche Folgen
Trotz der steuerlichen Anreize und des vereinfachten Antragsverfahrens will ein langfristig vorteilhafter Wechsel in die Körperschaftsbesteuerung wohlüberlegt sein. Denn es lauern durchaus einige Fallstricke und weitere steuerliche Konsequenzen:
Gewinnermittlung
Eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) als Gewinnermittlungsart ist für die optierende Gesellschaft ausgeschlossen. Daher muss zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gewechselt werden. Aber Achtung: Ein dabei entstehender Übergangsgewinn (oder -verlust) ist nach der obigen Verwaltungsanweisung bereits als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres zu versteuern, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option vorangeht.
Bilanzierungspflicht
Infolge der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist die optierende Gesellschaft verpflichtet, eine elektronische Bilanz als XBRL-Datensatz zu übermitteln, und zwar nach einer von den Finanzbehörden aufgestellten Taxonomie. Und das nicht nur für Wirtschaftsjahre, in denen sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird, sondern auch für das dem Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung vorangehende Wirtschaftsjahr. Für das Vorjahr wird von der optierenden Gesellschaft neben der Schlussbilanz überdies noch eine Eröffnungsbilanz und Körperschaftsteuererklärung sowie gegebenenfalls eine Gewerbesteuererklärung verlangt. Von inländischen Gesellschaften ist ferner eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abzugeben.
Sperrfristen
Der fiktive Formwechsel kann zur Verletzung von Sperrfristen führen und eine rückwirkende Versteuerung stiller Reserven zuvor auf die Gesellschaft übertragener Wirtschaftsgüter auslösen. Im BMF-Schreiben vom 10. November 2021 findet sich dazu ein Fallbeispiel: Darin werden durch den Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung nennenswerte stille Reserven von einem Jahre zuvor übertragenen Grundstück aufgedeckt.
Verluste
Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust (Fehlbetrag nach § 10a GewStG) der optierenden Personengesellschaft geht infolge der Option unter und lebt auch im Fall der Beendigung der Option nicht wieder auf. Gleiches gilt für Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) und Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG).
Lohnbesteuerung
Vergütungen für die Tätigkeiten von Gesellschaftern zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) und unterliegen damit dem Lohnsteuereinbehalt. Damit gilt die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und muss sämtliche Regelungen zur Erhebung der Lohnsteuer in den §§ 38 ff. EStG anwenden. Darunter fallen insbesondere die Führung von Lohnkonten für die Gesellschafter, die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und die Übermittlung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.
Unser Steuerexperte
Bernhard Lindgens ist in der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn tätig. Zuvor war er im Bundesministerium der Finanzen für verschiedene Projekte in der Steuerfahndung und Betrugsbekämpfung sowie für den Datenzugriff der Finanzbehörden zuständig.