Abzug von Sachverständigenkosten
Grundstücke unterliegen der Erbschaftsteuer mit ihrem gemeinen Wert. Der Erbe hat dabei die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren Wert nachzuweisen.
Die Kosten für die Erstellung eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens können laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 2013 (Az.: II R 20/12) als Nachweisverbindlichkeiten abgezogen werden. Wie Steuer- und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens sind auch Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten durch den Erbfall veranlasst und stehen unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses in Zusammenhang. Keine Rolle spielt dabei, ob die Bewertung des Grundstücks vom Erben nebenbei als Grundlage für einen geplanten Verkauf der Immobilie dient. Nicht abzugsfähig bleiben hingegen Rechtsverfolgungskosten, die der Erwerber zur Abwehr der eigenen Erbschaftsteuer aufwendet.
Veräußerungsgewinn bei Vergleich
Verzichten potenzielle Erben des Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung ihrer Rechte, unterliegen die Abfindungszahlungen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2013 (Az.: IV R 15/10) als Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Ihre Klagen hatten die Vergleichsbeteiligten damit begründet, dass sie als Vermächtnisnehmer nicht am Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft zu beteiligen seien. Dies sahen die BFH-Richter jedoch anders: Ihre Abfindungszahlungen hätten die Betroffenen deshalb nicht als Vermächtnisse erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch Vergleich geregelt werden könne. Entgegen der Ansicht der Kläger seien ihnen die Abfindungen als Veräußerungsgewinne zuzurechnen, weil der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition als vermeintliche Erben wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln sei. Zudem konnten die Finanzrichter keinen vernünftigen Grund für eine davon abweichende Besteuerung erkennen – immerhin müssten auch unangefochtene Miterben oder Mitgesellschafter beim Ausscheiden ihre Abfindung versteuern. Die gute Nachricht: Ist die Wirksamkeit von Testamenten zwischen den potenziellen Erben strittig, bleibt eine durch Prozessvergleich gewährte Abfindung erbschaftsteuerfrei. Anders als ein Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gilt der bloße Zusammenhang der Abfindung mit einem Erbfall seit dem BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: II R 34/09) nicht mehr als erbschaftsteuerpflichtiger „Erwerb von Todes wegen“.
Häusliches Arbeitszimmer
Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, dürfen die darauf entfallenden Aufwendungen mitsamt Ausstattungskosten unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Sofern die eigenen Räume dagegen nicht den Mittelpunkt aller Tätigkeiten darstellen, für diese aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wurde der Steuerabzug durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf höchstens 1.250 Euro pro Kalenderjahr beschränkt. Sowohl gegen den Höchstbetrag beim Werbungskostenabzug als auch gegen die Rückwirkung bestehen nach der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2013 (Az.: VI R 58/11) keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. Ein unbegrenzter Steuerabzug ist damit auch künftig nur erlaubt, wenn die ausschließlich beruflichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten als „außerhäusliches Arbeitszimmer“ gelten. Dabei akzeptieren die Finanzämter im Regelfall zusätzlich zur eigenen Privatwohnung und dazu gehöriger Abstellräume angemietete Dachgeschoss- und Kellerräume in Mehrfamilienhäusern – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Zutritt nur über ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus möglich ist.
Konsequenterweise gilt dies ebenso für angemietete Räume in Mehrfamilienhäusern, die weder an die Privatwohnung angrenzen oder auf der gleichen Etage unmittelbar gegenüber liegen. Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer zweiten Wohnung in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhaus fallen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hingegen unter die Abzugsbeschränkung bis 1.250 Euro. Die obersten Finanzrichter rechneten ein Büro im Obergeschoss dem häuslichen Bereich zu, weil das Obergeschoss nicht über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche erreicht werden konnte (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: VIII R 7/10). Gleiches gilt für Zubehörräume zur privaten Wohnung. In einer weiteren Entscheidung vom 23. Mai 2013 (Az.: VIII B 153/12) stuften die Finanzrichter deshalb auch das ausgebaute Dachgeschoss einer 20 Meter vom selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem gleichen Grundstück liegenden Doppelgarage als häusliches Arbeitszimmer ein.
Grunderwerbsteuer sparen
Seit einigen Jahren dürfen die Bundesländer den Grunderwerbsteuersatz selber festlegen. Seither haben nahezu alle Bundesländer den Steuersatz von 3,5 Prozent deutlich erhöht, teils bis auf 5,5 Prozent. Angesichts der schlechten Haushaltslage einiger Bundesländer ist die Spitze der Fahnenstange jedoch längst noch nicht erreicht: Zum 1. Januar 2014 legt Schleswig-Holstein nochmals nach und verlangt dann satte 6,5 Prozent. Grundstückskäufer dürften sich schon deswegen über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 2013 freuen, mit dem sich zumindest ein Teil der fälligen Grunderwerbsteuer sparen lässt. Denn verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks gegenüber dem Erwerber zur Erstattung der Erwerbsnebenkosten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Die etwas komplizierte, aber nachvollziehbare Begründung: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Hat wie üblich der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen, erhöhen diese nicht die Gegenleistung, denn der Erwerber schuldet die Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums. Nichts anderes kann nach Auffassung der Finanzrichter im umgekehrten Fall gelten, wenn der Verkäufer die Erwerbsnebenkosten zu tragen hat. In diesem Fall wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben.
Gegenleistung ist aber lediglich der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises. Infolge dessen mindert sich der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs. Der Anspruch kann nach Auffassung der BFH-Richter deshalb direkt vom Kaufpreis abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet. Laut BFH käme es in diesem Fall steuerlich günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein um die Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis vereinbart wird (Urteil vom 17. April 2013, Az.: II R 1/12).
Motorschaden absetzen
Auch nach der aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Januar 2013 (Az.: IV C 5 – S 2351/09/10002) zum Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten sollen durch die Entfernungspauschale sämtliche Kfz-Kosten abgegolten sein. Nicht abzugsfähig sind neben den Finanzierungskosten danach insbesondere Parkgebühren, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge, Aufwendungen infolge Diebstahls und die Kosten eines Austauschmotors, selbst wenn sich der Motorschaden auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ereignete. Eine Ausnahme gilt lediglich für Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer steuerlich zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen. Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen steht seit deren Einführung im Jahr 2001 allerdings noch aus. Dies könnte sich freilich bald ändern, hat doch das Niedersächsische Finanzgericht am 24. April 2013 die durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursachten Reparaturkosten entgegen der anderslautenden BMF-Anweisung an die Finanzämter als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Nach Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter seien laut Gesetzesbegründung zusätzlich zur Entfernungspauschale sehr wohl alle außergewöhnlichen Wegekosten abzugsfähig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung eröffneten sie dem Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit, im Rahmen eines Revisionsverfahrens für Rechtsklarheit zu sorgen und den aus ihrer Sicht unhaltbaren Rechtszustand zu beenden (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2013, Az.: 9K 218/12).
Bernhard Lindgens