Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers
Arbeitgeberbeiträge für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer wie beispielsweise für eine private Pflegezusatz- oder Krankentagegeldversicherung) stellen lohnsteuerpflichtigen Barlohn dar. Eine Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ist nach der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Oktober 2013 (Az.: IV C 5 – S 2334/13/10001) damit ausgeschlossen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. An der Qualifizierung als Barlohn ändert nach Auffassung der Finanzbehörden auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2011 (Az.: VI R 24/10) nichts. Darin hatte der BFH entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge nur dann Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die vorstehenden Grundsätze sind nach dem BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 jedoch erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
Vorausgefüllte Steuererklärung
Die Elektrifizierung der Finanzbehörden schreitet unaufhaltsam voran: Nachdem zuletzt sowohl die Bilanz als auch die jahrzehntelang bewährte Papplohnsteuerkarte durch digitale Nachfolger ersetzt wurden, wollen die Finanzbehörden jetzt ihr Wissen über ihnen vorliegende steuerrelevante Informationen mit den betroffenen Steuerpflichtigen teilen. Nach einem auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlichten Infoschreiben (Az.: IV A 3 – S 0202/11/10001) wird bereits Anfang 2014 „eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten“ zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen einsehund abrufbar sein. Unter dem Stichwort „vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)“ werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Zwecks Abruf der gespeicherten Daten muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Alternativ kann er Dritte wie beispielsweise seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein schriftlich zur Einsichtnahme bevollmächtigen. Die dafür erforderlichen Muster wollen die Finanzbehörden online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) bereitstellen.
Elektronische Gelangensbestätigung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware auch tatsächlich in andere EU-Mitgliedstaaten gelangt. Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrügereien fordern die Finanzbehörden deshalb umfangreiche Nachweise über den Verbleib der Liefergegenstände. Dabei favorisiert die künftig geltende Fassung des § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eine Gelangensbestätigung in Kombination mit dem Rechnungsdoppel. Akzeptiert werden aber auch andere eindeutige und leicht nachprüfbare Belege wie die Spediteursbescheinigung oder „tracking-andtracing“-Protokolle der Kurierdienste. Weil wichtige Klarstellungen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erst am 16. September 2013 (Az.: IV D 3 – S 7141/13/10001) veröffentlicht wurden, hat sich der Anwendungszeitpunkt der Neuregelung nochmals vom 1. Oktober 2013 auf den Beginn des nächsten Jahres verschoben.
Zu den praxisnahen Erleichterungen zählt die Möglichkeit, die Gelangensbestätigung auf elektronischem Weg, beispielsweise per E-Mail, Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermitteln zu können, selbst wenn der Ort der elektronischen Übermittlung nicht mit dem Ort des Gelangens des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet übereinstimmt. Auf eine Unterschrift des Abnehmers verzichten die Finanzbehörden, sofern die Datenübertragung erkennbar im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Diese Voraussetzung erfüllt unter anderem die Absenderangabe und das Erstellungsdatum im Header-Abschnitt der E-Mail, die Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse oder die Verwendung eines zuvor zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen Verfahrens. Eine bei der Übermittlung der Gelangensbestätigung verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer zudem nicht bereits vorher bekannt gewesen sein. Unschädlich ist darüber hinaus, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.
Wichtig: Sofern die ausgefüllte Gelangensbestätigung der E-Mail beispielsweise im PDF-Format angehängt ist, kommen Unternehmen für den Nachweis der Herkunft nicht um eine sichere Aufbewahrung der kompletten E-Mail samt Anhang im elektronischen Original herum. Ein Ausdruck reicht nach dem BMF-Schreiben vom 16. September 2013 lediglich für umsatzsteuerliche Zwecke, da die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ aus 1995 bei eingehenden elektronischen Dokumenten eine vor Veränderungen geschützte digitale Aufbewahrung fordern.
Bernhard Lindgens