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Creditreform

Nach anhaltender Kritik wurde die erst kürzlich eingeführte Umsatzbesteuerung von Transportbehältnissen nun doch noch einmal geändert. Zwar gelten Überlassung und Rückgabe von Transporthilfsmitteln gegen gesondertes Pfandgeld nach wie vor als eigenständige Lieferungen, auf die stets der 19-prozentige Regelsteuersatz fällig wird. Eingelenkt haben die Finanzbehörden jedoch bei der aufwendigen Abrechnung.

Wie bei den als unselbstständige Nebenleistung eingestuften Warenumschließungen (zum Beispiel Flaschen, Getränkekisten oder Umhüllungen ohne dauerhaften selbstständigen Gebrauchswert) liegt auch bei Rückzahlung des Pfandgelds eine Entgeltsminderung der Hauptleistung vor. Sogar ohne Rechnung oder Gutschrift ist der leistende Unternehmer damit zur Korrektur der Umsatzsteuer aus der ursprünglichen Hingabe der Transportbehälter und der Rückgebende zur Minderung seiner Vorsteuer verpflichtet.

Umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt dagegen weiterhin die Überlassung von Transporthilfsmitteln ohne gesondertes Pfandgeld im Rahmen reiner Tauschverhältnisse wie etwa der Tausch von Euro-Paletten. Gleiches gilt, wenn Paletten etwa durch Diebstahl oder irreparable Schäden nicht zurückgegeben werden können und der Unternehmer für den Saldo zwischen erhaltenen und rückgegebenen Paletten zahlen muss – diesen Ausgleich stufen die Finanzbehörden weiterhin als echten und damit umsatzsteuerlich unbeachtlichen Schadenersatz ein.