Noch bis 2010 zählten Unfallkosten wie etwa die Absetzungen für Abnutzung oder Zinsen für Anschaffungsdarlehen zu den Gesamtkosten eines Firmenfahrzeugs. Infolge dessen erhöhten Unfallkosten bei der Fahrtenbuchmethode den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert, während sie bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ auf Basis des Kfz-Listenpreises außen vor blieben. Eine Ungleichbehandlung, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2007 bemängelte und die Finanzbehörden schließlich zu einer Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien veranlassten: Seit 2011 zählen Unfallkosten grundsätzlich nicht mehr zu den Gesamtkosten. Lediglich aus Vereinfachungsgründen darf der Unternehmer aber auch künftig Unfallkosten bis zu 1.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbeziehen. Verzichtet der Arbeitgeber bei Privatfahrten oder Trunkenheitsfahrten auf Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Da Versicherungserstattungen davon jedoch unabhängig vom Zahlungszeitpunkt abgezogen werden sollen, beschränkt sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil regelmäßig auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Hat der Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen, soll gleichwohl ein Selbstbehalt von 1.000 Euro angenommen werden, sofern „es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre“.
Eine weitere Rechtsänderung hat sich kürzlich bei beruflich veranlassten Unfallschäden an privaten PKW ergeben. Nach der BFH-Entscheidung vom 21. August 2012 (Az.: VIII R 33/09) müssen Arbeitnehmer für unterbliebene Reparaturen an ihrem Privatfahrzeug neuerdings nicht nur geringere Versicherungserstattungen in Kauf nehmen, sondern bei einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs auch mit steuerlichen Nachteilen rechnen. Denn laut neuer Rechtsauffassung des BFH hängt der als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers abziehbare Betrag nicht mehr vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall ab. Maßgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen dem rechnerisch nach Abzug fiktiver Absetzungen für Abnutzung vom Anschaffungspreis ermittelten Buchwert im Unfallzeitpunkt und dem Veräußerungserlös. Keine Rolle spielt dabei, ob und wie hoch sich die rein rechnerischen Abschreibungen beispielsweise über die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die höhere Kilometerpauschale für geschäftliche Fahrten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben.