Das Arbeitsgericht in Krefeld hat entschieden, dass die Verletzung eines Kollegen durch einen Feuerwerkskörper zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Das gilt auch dann, wenn die Körperverletzung nicht beabsichtigt war, sondern Folge eines misslungenen Scherzes ist.
Im verhandelten Streitfall hatte ein Arbeitnehmer einen Feuerwerkskörper in einem Dixi-Klo explodieren lassen, während sich ein Kollege in der Toilettenkabine befand. Dieser erlitt Verbrennungen und war daraufhin für drei Wochen arbeitsunfähig. Obwohl der Arbeitnehmer beteuerte, dass die Verletzungen nicht beabsichtigt waren und auch der kollegiale Umgang in der Baubranche etwas ruppiger sei, hatte der Arbeitgeber für solche Scherze keinerlei Verständnis und kündigte ihm nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos. Auch die Begründung des Arbeitnehmers, dass solche Scherze die Stimmung unter den Kollegen hebe, fand beim Arbeitgeber kein Gehör. Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers und erklärte die außerordentliche Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung war angesichts der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Verletzungen beabsichtigt waren oder nicht. Hier liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor. Der Arbeitnehmer hätte wissen müssen, dass es beim Hantieren mit explodierenden Feuerwerkskörpern zu erheblichen Verletzungen kommen kann. Auch habe der Kollege in der Toilettenkabine keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit gehabt, um der Explosion zu entgehen.
(Arbeitsgericht Krefeld; Urteil vom 30.11.2012; Az: 2 Ca 2010/12)
Marc Wehrstedt