Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

„Schenkweise Sachzuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind“ – so lautet die juristisch korrekte Bezeichnung für Geschenke an Geschäftsfreunde, erläutert Rechtsexperte Thomas Gerken aus dem schleswig-holsteinischen Kronshagen. Anlässe und Gründe, solche Geschenke zu machen, gibt es viele. In der Regel dienen sie der Kontaktpflege und Kundenbindung. Was aber nicht jedem bekannt ist: „Die Zuwendungen können gewinnmindernd als Betriebsausgaben abgesetzt werden“, so der Anwalt. (mil)

Folgende Punkte müssen Sie allerdings bei den Betriebsausgaben beachten:

• Die Kosten der Sachzuwendungen dürfen pro Empfänger und Jahr 35,- Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

• Wenn dieser Betrag überschritten ist oder mehrere Geschenke gemacht werden, deren Gesamtkosten 35,- Euro übersteigen, entfällt die Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

• Diese Geschenke können aber vom Schenker im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung versteuert werden. Dafür kann er einen Pauschalsteuersatz von 30 Prozent ansetzen.

Lesen Sie außerdem: Steuervorteile auch für Tablets und Smartphones