Ein derartiges Vorgehen war durch die Schweizer Banken in den letzten Jahren schon im großen Umfang gegenüber US-amerikanischen Kunden vollzogen worden. Die US-Regierung hatte zuvor gedroht, Schweizer Finanzinstituten die Banklizenz für den amerikanischen Markt zu entziehen und sie damit vom weltgrößten Kapitalmarkt auszuschließen. Zur Abwendung derartiger drakonischer Sanktionsmaßnahmen verpflichteten sich die eidgenössischen Banken, das bis dahin strikte Schweizer Bankgeheimnis aufzugeben und einen umfassenden Informationsaustausch an die US-Steuerbehörden über die dort ansässigen US-Bankkunden zu leisten. Zwischenzeitlich war auch aus der SPD-Fraktion der Vorschlag vorgebracht worden, allen Banken, welche nicht effektiv die Steuerhinterziehung bekämpfen, die Banklizenz nach dem Kreditwesengesetz entziehen zu können, um auf diesem Wege auch in Deutschland agierende Schweizer Banken zur Zusammenarbeit mit den deutschen Finanzbehörden zu verpflichten.
Dabei steht den deutschen Finanzbehörden seit dem 01.02.2013 eine weitere Ermittlungsmöglichkeit zur Seite, welche die Erfolge der deutschen Steuerfahndung sicherlich noch erhöhen werden, deren Breitenwirkung derzeit aber noch nicht abzuschätzen ist. Deutsche Finanzbehörden dürfen nunmehr auch an die Schweizer Steuerbehörden sogenannte Gruppenanfragen stellen, wonach die Inhaberschaft bisher unversteuert gebliebener deutscher Schwarzgeldvermögen mitzuteilen ist. Die Stellung von Gruppenanfragen über bisher unentdeckt gebliebene Bankkunden ist zulässig, wenn diese nach bestimmten „gleichartigen Verhaltensmustern oder Vorgehensweisen“ bei bestimmten Schweizer Bankinstituten steuerlich undeklariertes Geldvermögen angelegt hatten.
Bankkunden müssen Versteuerung nachweisen
Die Schweiz wird diesen Gruppenanfragen zukünftig nachkommen, wenn die deutsche Seite in ihren Gesuchen eine klare Beschreibung der Vorgehens-weise der bisher anonym gebliebenen Gruppe der Bankkunden geben kann; lediglich Ermittlungen ins Blaue hinein sollen vom Auskunftsaustausch ausgeschlossen bleiben. Die Schweiz setzt damit einer Initiative auf OECD-Ebene um, welche die Transparenz bei der grenzüberschreitenden Besteuerung erhöhen soll. Dazu hatte der Schweizer Bundesrat ein neues Steueramtshilfegesetz auf den Weg gebracht, wonach vom 01.02.2013 an Sachverhalte für solche Gruppenanfragen von Schweizer Behörden bei heimischen Banken zu ermitteln und dann an die deutschen Behörden weiterzuleiten sind (damit gilt insoweit ein Rückwirkungsverbot für Altsachverhalte). Es bleibt abzuwarten, wie effektiv deutsche Steuerfahnder diese Ermittlungsmaßnahmen zum Einsatz bringen können, was vor allem an der zukünftigen Auskunftspraxis der mittlerweile im Vergleich zur Vergangenheit viel kooperativeren Schweiz liegen wird.
Die Fachleute sind sich in der Beurteilung der Gesamtsituation einig, dass die Schweizer Banken aufgrund des massiv gestiegenen internationalen Drucks zur Kooperation, dem faktischen Abbau des Bankgeheimnisses und der großflächigen Aufdeckung deutscher Schwarzgelddepots infolge des Ankaufs von Steuerdaten-CDs deutsche Kapitalanleger nur noch weiterbetreuen werden, wenn diese einwandfrei nachweisen können, dass das dort angelegte Kapitalvermögen versteuert wurde. Es ist damit zu rechnen, dass deutsche Bankkunden selbst kurzfristig zur Löschung ihrer Depots gezwungen werden können. Angesichts der gesteigerten Informationsmöglichkeiten der deutschen Finanzbehörden auch mit einer Vielzahl anderer Steueroasenstaaten, fehlender Investitionssicherheit in einigen Kapitalmärkten und der schwierigen Transferierbarkeit von Schwarzgeld wird vielen Kapitalanlegern die Weiteranlage unversteuerter Vermögen kaum möglich sein. Für deutsche Bankkunden bedeutet dies, dass bisher unversteuert gebliebenes Schwarzgeld nachdeklariert werden muss, da infolge verstärkter Kooperation mit Schweizer Stellen oder infolge fehlender Anlagemöglichkeiten des Schwarzgeldes im Ausland mit Entdeckung gerechnet werden muss und so ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen kann.
Was bei einer Selbstanzeige zu beachten ist
Steuerpflichtige mit unversteuerten Kapitalanlagen in der Schweiz sollten jetzt handeln und in der Regel schnellstmöglich eine vollständige Selbstanzeige abgeben. Eine Selbstanzeige gewährt dem reuigen Täter Straffreiheit für den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er dem Fiskus nicht deklarierte Einkünfte vollständig nacherklärt, bevor die Straftat durch Beamte der Finanzverwaltung entdeckt wurde. Der Täter muss die sich aus den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen ergebende Steuer in einer von der Finanzverwaltung gesetzten kurzen Frist (rechtzeitig) bezahlen. Im Gegenzug erhält er für die begangene Steuerhinterziehung völlige Straffreiheit. Dabei ist immer eine möglichst frühzeitige Abgabe einer Selbstanzeige zu empfehlen. Wurde die Tat bereits entdeckt, etwa aufgrund Stellung einer Gruppenanfrage an Schweizer Behörden, so ist die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen. Zwischen Fachleuten ist derzeit streitig, ob der Ankauf einer Steuerdaten-CD ohne Abruf eines konkreten Kundennamens durch einen Finanzbeamten bereits zur Entdeckung der Tat und damit zum Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige führt.
Wichtiges Gebot bei der Abgabe der Selbstanzeige ist, dass die Besteuerungsgrundlagen und der errechnete Nachzahlungsbetrag niemals zu niedrig angesetzt werden dürfen, da ansonsten die Wirkung der Straffreiheit verloren gehen kann. Um Straffreiheit zu erlangen muss der Steuerpflichtige den bisher unversteuert gebliebenen Betrag fristgerecht nachzahlen und zusätzlich Nachzahlungs- bzw. Hinterziehungszinsen und bei höheren Beträgen gegebenenfalls einen 5-prozentigen Strafzuschlag entrichten. Da sich die zutreffende Ermittlung der Kapitalerträge und auch schon die Informationsbeschaffung über die (in der mindestens 10-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist) aufgelaufenen unversteuerten Kapitalerträge oftmals als schwierig erweist, sollten Kunden Schweizer Banken in jedem Fall professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Selbstanzeige zur vollständigen Strafbefreiung führt.