Am 1. Januar 2013 sind wichtige Änderungen des Zwangsvollstreckungsrechts in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen bei der Vollstreckung einer Geldforderung zählt, dass Gläubiger neuerdings bereits vor der Sachpfändung eine Vermögensauskunft vom Schuldner verlangen können. Dabei hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher aber nicht nur Auskunft über seine Vermögensgegenstände zu geben, sondern muss zudem noch alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren sowie alle unentgeltlichen Leistungen in den letzten vier Jahren vor Abgabe der Vermögensauskunft aufführen. Auf Antrag ermittelt der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners gegen eine geringe Gebühr von 10,- Euro gleich mit. Der Gläubiger muss folglich nicht mehr wie in der Vergangenheit auf die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen warten, um erst anschließend bei den Meldebehörden den Schuldneraufenthalt festzustellen.
Obwohl die Vermögensauskunft an Eides Statt abzugeben ist, dürfen zusätzlich noch Fremdauskünfte von Dritten über eventuell vorhandenes Schuldnervermögen und Einkünfte eingeholt werden. Beispielsweise kann der Gerichtsvollzieher schon bei nicht fristgerechter Abgabe der verlangten Aufstellung Informationen bei den Rentenversicherungsträgern, beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Kraftfahrt-Bundesamt über mögliche Arbeitsverhältnisse, Bankkonten und Wertpapierdepots sowie angemeldete Kraftfahrzeuge abrufen. Während die erhaltenen Auskünfte dem Gläubiger unverzüglich mitgeteilt werden müssen, räumt die Zivilprozessordnung dem Gerichtsvollzieher zur Vermeidung von Manipulationen dagegen eine vierwöchige Frist zur Information des Schuldners ein. Wichtig: Fremdauskünfte sind nur bei Ansprüchen von mindestens 500,- Euro ohne Zwangsvollstreckungskosten oder aufgelaufene Zinsen zulässig – für die erforderliche Mindesthöhe zählt lediglich die Vollstreckungsforderung selbst! Gespeichert werden die Vermögensverzeichnisse ab Januar 2013 in Landesdatenbanken, auf die bundesweit Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und auch Strafverfolgungsbehörden zugreifen können.
Neben dem Vermögensverzeichnis wurde für jedes Bundesland noch ein Schuldnerverzeichnis bei zentralen Vollstreckungsgerichten eingerichtet. Über die Abweisungen von Insolvenzverfahren mangels Masse hinaus sollen darin alle Schuldner eingetragen werden, die
· zahlungsunfähig sind,
· ihren Auskunftspflichten nicht nachkommen oder
· dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachweisen.
Die Schuldnerverzeichnisse sind ab dem 1. Januar 2013 von jedem im Internet (www.vollstreckungsportal.de) abfragbar, der hierfür ein berechtigtes Interesse wie beispielsweise an der Durchführung einer Zwangsvollstreckung hat oder wirtschaftliche Nachteile aus Geschäftsbeziehungen befürchtet.