Im Kampf gegen Steuerhinterziehung ist Informationsaustausch über die Grenzen gerade „in“. Nur eben so, ohne konkreten Anlass Informationen auszutauschen verstößt gegen das Steuergeheimnis.
Steuerhinterziehung zu bekämpfen ist das gute Recht des Staates. Ein bewährtes Mittel ist dabei der Informationsaustausch über die Grenze hinweg. Eine andere ungeliebte Form der Steuerminderung ist die Ausnutzung des internationalen Steuergefälles und nationaler Spezifika. Ein legales aber gerne unter der Flagge des „Missbrauchs“ gerügtes Verhalten.
Unter anderem um diesem Verhalten beispielsweise durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten, sollen künftig ohne dass eine konkrete Besteuerung im Einzelfall damit verknüpft ist, konkrete, nicht anonymisierte, Daten über international tätige Unternehmen ausgetauscht werden. So zum Beispiel betreffend deren Strukturen, Vergütungen oder die konkrete Besteuerung vor Ort. Anlass ist der BEPS-Aktionsplan der OECD, bei dem Deutschland mit der sogenannten E6-Gruppe bereits vorgeprescht ist. Ein mit fünf anderen Staaten geschlossener Vertrag sollte den gewünschten Informationsaustausch sicherstellen.
Das wurde zunächst vom Finanzgericht Köln gestoppt. „Nur so“ steuerrelevante Informationen auszutauschen, ohne dass ein konkreter Steuersachverhalt im Raum steht, verstoße gegen das in der Abgabenordnung verbriefte Steuergeheimnis. Anlassloses sammeln von Daten ist nicht zulässig.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesem Beschluss umgeht. Viel spannender ist jedoch die Frage, wie Deutschland grds. den Aktionsplan im nationalen Rahmen praktisch umsetzen wird. Wird man künftig tatsächlich konkrete Daten deutscher Unternehmen, mithin Geschäftsgeheimnisse, pauschal an ausländische Einrichtungen übermitteln? Das würde mancherorts vielleicht die Arbeit der Wirtschaftsspionage erleichtern. Ob man auf diesem Weg dem „legalen Missbrauch“ bekämpfen muss, ist eine andere Frage.