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Creditreform

Unternehmen, die im Web präsent sind, müssen eine Menge rechtlicher Vorschriften und Informationspflichten beachten. Richtig kompliziert wird es, wenn Onlinehändler ihre Waren ins Ausland verkaufen.

Eine eigene Homepage, der Austausch mit den Kunden über Social Media, Werbung über Newsletter und ein Webshop, um das Verkaufsgebiet zu erweitern: Die Digitalisierung ist längt im Mittelstand angekommen. Dabei ist rechtlich einiges zu beachten – was keine einfache Sache ist, denn das Medienrecht entwickelt sich ständig weiter.

Gefahrenquelle Nummer eins: fehlerhafte oder nicht vorhandene Impressen. Diese müssen nicht nur auf der Website und im Onlineshop vollständig und beim Aufruf jeder Seite leicht zu finden sein, sondern sowohl auf der Facebook- Profilseite von Unternehmen als auch bei Google Plus.

Teilnahmebedingungen wasserfest machen

Auch die beiden beliebten Marketinginstrumente, Gewinnspiele und Newsletter, bergen Tücken. „Eindeutige und klar formulierte Teilnahmebedingungen sowie genaue Angaben über Gewinne und etwaige Kosten sind unentbehrlich“, sagt Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für ITRecht sowie Lehrbeauftragte der Fachhochschule Flensburg und der Uni Paderborn. So ist etwa festzuhalten, wann Beginn und wann Ende des Gewinnspiels ist, was genau zu gewinnen ist, wie und wann die Gewinner ermittelt beziehungsweise ausgelost werden und welche Voraussetzungen für die Teilnahme am Gewinnspiel gelten. Immerhin: Nach bisheriger Rechtsprechung ist die Teilnahme am Gewinnspiel durch den Klick auf den Like-Button bei Facebook aber wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mehr Infos in puncto Impressum und Button-Lösung finden Sie in der Creditreform-App oder unter creditreform-magazin.de/onlinerecht

Die Händler sollten jedoch beachten, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatisch dazu führt, dass die Daten der Teilnehmer für Werbezwecke, etwa zur Zusendung eines Newsletters, genutzt werden dürfen. „Hierzu müssen die Teilnehmer separat einwilligen. Das Wettbewerbsrecht schreibt vor, dass die Zusendung eines Newsletters ausschließlich im sogenannten Double-Opt-in-Verfahren zulässig ist“, erklärt Fachanwältin Sieling.

Besonders umsichtig müssen auch Firmenchefs agieren, die ihre Angebote auf die Smartphones ihrer Kunden schicken. Sie sind verpflichtet, die Darstellung ihrer Werbung auf sämtlichen mobilen Geräten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die enthaltenen Pflichtinformationen auch auf jedem Gerät gut sichtbar sind. Wenn es sich um Werbung über sogenannte Drittanbieterplattformen handelt, haben die Unternehmen oft keine Möglichkeit, das Design anzupassen, etwa ein Impressum nachzupflegen. In diesen Fällen rät Sieling den Unternehmern, genau zu überlegen, ob sie überhaupt Informationen veröffentlichen wollen. „Bei eigenen Websites kann man dagegen Einfluss durch sogenanntes Responsive Fesign nehmen und die Pflicht- informationen für alle Endgeräte bereithalten“, erklärt sie.

»Im Netz gelten dieselben Regeln wie im echten Leben.«
Udo Vetter, Kanzlei Vetter & Mertens

Udo Vetter, Rechtsanwalt in der Kanzlei Vetter & Mertens in Düsseldorf und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Düsseldorf, ist selbst in den sozialen Medien aktiv. Er betreibt den Lawblog.de, den größten Anwalts-Blog in Deutschland, und ist aktiver Twitterer. Er sieht neben den Problemen beim Impressum die digitalen Fallstricke vor allem im Urheber-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht: „Im Netz gelten dieselben Regeln wie im echten Leben“, betont er. Soll heißen: Unternehmen müssen darauf achten, dass bei Bildmaterialien die Rechte vorhanden sind und dass bei Links auf externe Seiten dort nicht offensichtlich Urheberrechtsverletzungen vorliegen, etwa durch das Kopieren fremder Texte. „Links auf externe Inhalte sind zulässig“, sagt der Social-Media-Profi. Bei Äußerungen über die Konkurrenz müssen Unternehmen zudem das Wettbewerbsrecht beachten. „Meinungsäußerungen sind erlaubt, falsche Tatsachenbehauptungen tabu – sonst hagelt es Unter- lassungsklagen“, so der Experte.

Große Probleme bereiten oft die Kommentare. Auch hier weiß Vetter Rat: „Löschen ist erlaubt, die Kunden schreiben sozusagen im Schaufenster der Firma. Umschreiben ist dagegen verboten, das könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors verletzen.“ Was die Haftung für Inhalte betrifft, so gibt er Entwarnung: „Der Betreiber eines Forums steht nicht dafür gerade, was andere schreiben. Nur, wenn er über die Rechtswidrigkeit aufgeklärt wurde und diese nicht entfernt, haftet er.“

Stolpersteine im Webshop

Firmenchefs, die einen Onlineshop betreiben, sollten sich dagegen merken, dass sie vier rechtliche Grundelemente vorhalten müssen: das Impressum, die AGBs, die Verbraucherinformationen mit der Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärungen. Weitet der Onlinehändler sein Verkaufsgebiet auf Europa aus, wird es kompliziert. Sylvia Kaufhold, Partnerin im Dresdner Büro von Noerr und Mitglied der Practice Group Vertriebs- & Franchisesysteme, E-Commerce sowie Internationaler Handel, weist auf einen der typischen Fallstricke hin: „Auf der Grundlage des CrossBorder-Rechts mit der Waren- und Dienstleistungsfreiheit in Europa kann der Händler seinen Onlineshop im Prinzip auch mit den AGBs nach deutschem Recht aufsetzen. Mit einer richtig formulierten Rechtswahlklausel in den AGBs kann er sich so zumindest vor Abmahnungen schützen. Doch er hat das Nachsehen, wenn ein Kunde nachweist, dass sein Verbraucherschutzrecht für ihn günstiger ist als das, was in den deutschen AGBs steht.“ Man merkt gleich: Bei dieser schwierigen Materie geht nichts an einer Beratung durch Experten im jeweiligen Absatzland vorbei.

SO URTEILTEN DIE RICHTER

Zwei wegweisende Urteile in Sachen Onlinerecht, die Unternehmer beachten sollten, stellen wir Ihnen hier vor:

Ist die Kopplung von Gewinnspielen an das Klicken des Like-Buttons bei Facebook erlaubt?

Wettbewerbsrechtlich ist dies nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 327 O 438/11) nicht zu beanstanden. Das Gericht wertete die Bedeutung des Klicks auf den Like-Button nicht als positive Aussage über das entsprechende Unternehmen. Der Like-Button sei schnell angeklickt und damit nur eine ganz „unverbindliche Gefallensäußerung“. Zu beachten war in der Vergangenheit jedoch, dass die Richtlinien von Facebook tatsächlich vorsahen, dass der Like-Button zur Teilnahme an Gewinnspielen nicht genutzt werden durfte. Dieses Verbot hat Facebook in seinen eigenen Richtlinien jedoch seit längerem aufgegeben.

Wann erfolgt die Vertragsannahme im Onlinehandel?

Onlinehändler behalten sich in ihren AGBs für die Annahme der Bestellung eine Frist von ein paar Tagen vor. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 10. April 2013 letztlich entschieden, dass die zwischnezeitlcih für unzulässig erklärte Vertragsannahmefrist von 5 Tagen im Onlineshop doch zulässig ist:

„Eine angemessene Frist muss daher berücksichtigen, dass der Kunde seine Bestellung z.B. An einem Freitag nach Feierabend oder vor Feiertagen abgeben kann. Der Kunde wird regelmäßig erwarten, dass seine Bestellung dann weder am Wochenende noch an Feiertagen bearbeitet wird und dass er allenfalls nach Versand seiner Bestellung eine automatisierte sofortige Empfangsbestätigung erhält. Mit einer Bearbeitung rechnet er aber erst an den nächsten Werktagen. (…) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Zeitraum von fünf Kalendertagen, bei dem auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden, nicht zu lang.“

Stephanie Schmidt, Justiziarin beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland, begrüßt diese Entscheidung:Für Betreiber von Onlineshops ist die Frage, innerhalb welches Zeitraums eine Annahme der Bestellung erfolgen muss, von sehr großer Bedeutung.“