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Creditreform

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied: Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erlöschen nicht mit dem Tod des Mitarbeiters, sondern gehen auf dessen Erben über und sind abzugelten (Az.: C-118/13).

Der Fall: Eine Witwe klagte gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes. Der Mann war bis zu seinem Tod bei der Firma beschäftigt und hatte noch 140,5 Tage Resturlaub. Dieser hatte sich aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten über Jahre hinweg angesammelt. Die Witwe verlangte vom Arbeitgeber die Abgeltung des Urlaubsanspruchs.

Die Begründung: Der EuGH stellte klar, dass ihr Anspruch rechtens ist – auch wenn sie der deutschen Praxis entgegensteht. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der Tod des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des bezahlten Urlaubsanspruchs führen.