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Creditreform

Es muss nicht zwangsläufig zu einer fristlosen Kündigung kommen, wenn es zu einer geringfügigen Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen kommt. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun entschieden (Az.: 13 Sa 576/15).

 

Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte im Streit um ein nicht geschlossenes Rolltor seinen Kollegen „am Kragen gepackt“ und zur Rede gestellt. Als dieser Vorfall bekannt wurde, kündigte der Betrieb ihm wegen der Tätlichkeit fristlos. Der Beschäftigte war bereits vorher wegen Unpünktlichkeit und aggressiven Verhaltens abgemahnt worden. Die gegen den Rauswurf eingereichte Klage des „Täters“ hatte jedoch Erfolg.

Die Begründung
Das Gericht stufte eine fristlose Kündigung als zu hartes Vorgehen ein. Der Beschäftigte war schließlich bereits 3,5 Jahre angestellt und ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner Frau und seinen zwei Kindern. Die bereits vorliegende Abmahnung durfte übrigens nicht berücksichtigt werden, da sie sich auf einen anderen, wenn auch vergleichbaren, Vorfall stützte. Doch selbst wenn beide Taten zusammenhängend betrachtet werden, reicht dies nicht für eine fristlose Kündigung, so das Gericht.