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Creditreform

Das Urteil: Ein körperlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen rechtfertigt regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 433/13).

Der Fall: Ein Vorgesetzter traf zufällig einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer an einer Waschanlage. Der Arbeitnehmer reinigte dort ein Kfz, und der Vorgesetzte wunderte sich über dessen gute körperliche Verfassung. Er fotografierte den Arbeitnehmer mit seiner Handykamera, um die Beobachtungen zu dokumentieren. Daraufhin kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten zu Boden drückte. Das Arbeitsverhältnis ihm wurde deswegen arbeitgeberseitig gekündigt.

Die Entscheidung: Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung war erfolglos. Tätliche Angriffe auf einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen stellen eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Als solche sind sie an sich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte sowie eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Aufgrund der Schwere des Vergehens ist in diesem Fall auch keine vorherige Abmahnung nötig gewesen.