Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein wichtiges Instrument zur flexiblen Personalplanung. Egal ob Saisonarbeiten, Auftragsspitzen oder ein kurzfristiger Zusatzjob – mit Leiharbeit und Werkverträgen stocken Firmen ihre eigene Belegschaft auf. Eine Gesetzesreform regelt von April 2017 an die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die rund eine Million Beschäftigten. Text: Susanne Widrat
Die Überlassungsdauer
Künftig dürfen Leiharbeitnehmer meist maximal 18 Monate am Stück einem Betrieb überlassen werden. Liegen zwischen zwei Einsätzen bei derselben entleihenden Firma nicht mehr als drei Monate, wird die Dauer der ersten Beschäftigung voll angerechnet. „Wenn Arbeitgeber nicht drei Monate auf ihre Leiharbeitnehmer verzichten wollen, müssen sie in einem Rotationsverfahren mehr Personal ausbilden und einsetzen“, folgert Rechtsanwalt Christian Althaus von der Kanzlei Kümmerlein, Essen. Eine Verlängerung auf maximal 24 Monate ist nur im Rahmen eines Tarifvertrags der Einsatzbranche oder – bei tarifungebundenen Firmen – einer Betriebsvereinbarung möglich. Übrigens: Leiharbeitnehmer dürfen nur von ihrem vertraglichen Arbeitgeber entliehen werden – so werden Ketten- oder Weiterverleihe unterbunden.
Die Bezahlung
Spätestens nach neun Monaten sollen Leiharbeitnehmer genauso entlohnt werden wie die Stammmitarbeiter des Unternehmens. „Equal Pay“ tritt jedoch erst nach 15 Monaten ein, wenn für die Einsatzbranche ein Zuschlagstarifvertrag gilt, also zum Beispiel in den Wirtschaftsbereichen Chemie, Metall oder Druck. Dann allerdings muss ihre Bezahlung nach einer Einarbeitungszeit von höchstens neun Monaten stufenweise an das sonst übliche Niveau angepasst werden.
Der Werkvertrag
Ist ein Werk- oder Dienstvertrag nachweislich ungültig, etwa weil der Betroffene direkt den Weisungen des Entleihers unterliegt oder er vollständig in den Betriebsablauf einbezogen wird, ist es künftig nicht mehr möglich, eine sogenannte Vorratsverleihererlaubnis auszustellen. Solche Scheinwerkverträge sind künftig verboten. Es drohen Bußgelder und die entleihende Firma muss den Betroffenen fest anstellen.
Der Arbeitskampf
Leiharbeiter dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Ist ein Betrieb von einem Ausstand betroffen, muss sichergestellt sein, dass sie nicht die Tätigkeiten von streikenden Festangestellten übernehmen – sonst drohen Geldbußen von bis 500.000 Euro.
Der Betriebsrat
Die Arbeitnehmervertretung hat künftig das Recht, über die Art und den Umfang der vergebenen Aufgaben informiert zu werden – und zwar rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes. Zudem darf sie die Verträge der einzelnen Leiharbeit- beziehungsweise Werkvertragsnehmer einsehen.
Die Mitbestimmung
Unabhängig von der tatsächlichen Dauer ihres Einsatzes zählen Leiharbeitnehmer künftig zur Beschäftigtenzahl. Sie sind dann auch wahlberechtigt und können zum Beispiel vom ersten Tag ihres Einsatzes an bei Betriebsratswahlen ihre Stimme abgeben.