„Arbeitszeit ist ein komplexes Thema“, gibt Stephan Busch, Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht, vorab zu bedenken. Dennoch lassen sich einige grundsätzliche Hinweise zusammentragen, die wir Ihnen in diesem Beitrag präsentieren. (mil)
Diese Punkte sollten Sie kennen:
Arbeitszeitgesetz
Wie lange höchstens gearbeitet werden darf, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dessen Bestimmungen werden durch Tarifverträge, Arbeitsverträge und betriebliche Regelungen ergänzt. Nach dem Gesetz darf eine Arbeitszeit an Werktagen (Montag bis Samstag) von acht Stunden im Schnitt nicht überschritten werden. Das bedeutet: höchstens 48 Stunden Arbeitszeit insgesamt pro Woche. Tarifverträge, Arbeitsverträge und betriebliche Regelungen bestimmen in der Regel kürzere Zeiten, etwa 40 Stunden oder weniger pro Woche für eine Fünf-Tage-Woche.
Pausen und Ruhezeiten
Auch Pausen und Ruhezeiten sind im ArbZG gesetzlich geregelt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist die Arbeit beispielsweise durch eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Auch hiervon wird zugunsten der Arbeitnehmer in der Praxis häufig abgewichen und längere Pausen vorgesehen. Wenn der Arbeitgeber sich bei der Festlegung der Arbeitszeit nicht an die gesetzlichen Grenzen hält, handelt er ordnungswidrig und kann belangt werden.
Umkleide- und Waschzeit
Nach der Rechtsprechung gehören beispielsweise Umkleide- und Waschzeiten vor und nach der Arbeit in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Bei manchen Berufen kann das allerdings anders sein, etwa bei Krankenschwestern.
Wegezeit
Nicht zur Arbeitszeit gehören beispielsweise auch die Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, wenn nicht anderes vereinbart ist. Ob die Arbeitszeit am Werkstor, an der Stechuhr oder erst am Schreibtisch oder an der Werkbank anfängt, ist dabei eine Frage der betrieblichen Regelung. Wenn Fahrten Inhalt der Arbeitsleistung sind (wie bei Außendienstmitarbeitern), kann die Arbeitszeit allerdings bereits mit dem Verlassen der Wohnung beginnen.
Wartezeit
Wenn jemand am Schreibtisch sitzt und darauf warten muss, dass der Computer hochfährt, gehört das zur Arbeitszeit.
Dienstreise
Eine Besonderheit stellen auch Dienstreisen dar. Reisezeiten während der regulären Arbeitszeit sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten, erst recht, wenn zum Beispiel im Zug auch gearbeitet wird. Bei langdauernden oder mehrtägigen Reisen sind Pausen, Ruhens- und Schlafenzeiten aber nicht zu vergüten.
Vergütung
Insgesamt gilt in der Rechtsprechung der Maßstab, dass nur Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind, für die – so das Gesetz – eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, muss in jedem Fall gesondert beurteilt werden.
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