Das Urteil: Wird einer Mitarbeiterin während ihrer Elternzeit insolvenzbedingt gekündigt, steht ihr kein Schadenersatzanspruch zu, wenn ihr so die Möglichkeit genommen wurde, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 6 AZR 301/12).
Der Fall: Im Rahmen einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten kündigen. Diese geht allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Die Mitarbeiterin, die sich in Elternzeit befand, verlor durch die kürzere Kündigungsfrist die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Das war dem Insolvenzverwalter bekannt. Daher verlangte die Arbeitnehmerin Schadenersatz – sie meinte, dass sie einen Anspruch auf ihre vertragliche Kündigungsfrist habe.
Die Entscheidung: Die Klage der Frau hatte keinen Erfolg. Der Insolvenzverwalter muss den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten.