Egal ob für größere Reisen, individuelle Weiterbildung oder um sich um die Familie zu kümmern. Wenn der normale Urlaubsanspruch nicht ausreicht, sorgt die Frage nach unbezahltem Urlaub mitunter für Streit. Welche Rechte haben Mitarbeiter, welche Pflichten Arbeitgeber? Die wichtigsten Antworten.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch?
Arbeitgeber müssen keineswegs unbezahlten Urlaub gewähren, wenngleich das natürlich ein Instrument sein kann, Mitarbeiter an sich zu binden. Im Gesetz ist kein solcher Anspruch vorgesehen, er kann sich aber aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. „In Notfällen, zum Beispiel, wenn sich Mitarbeiter um Angehörige kümmern müssen, greifen Regelungen wie Pflege- und Elternzeit“, sagt Henning Schultze, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Münchner Kanzlei Wolff Schultze Kieferle.
Wie sollte er gewährt werden?
Unbezahlter Urlaub kann zwar mündlich gewährt werden, Schultze empfiehlt aber die Schriftform. „In einer schriftlichen Vereinbarung können Führungskräfte darauf hinweisen, dass vertragliche Nebenpflichten wie ein Konkurrenzverbot weiter bestehen“, so der Anwalt. Außerdem könnten sie festhalten, dass sich Arbeitnehmer selbst über sozialversicherungsrechtliche Folgen informieren – denn sie müssen nach einem Monat Freistellung ihre Krankenkassenbeiträge selbst zahlen. Möglich sei auch eine Klarstellung zum Urlaubsanspruch: „Der Gesetzgeber schreibt 20 Urlaubstage pro Jahr vor, die meisten Arbeitgeber gewähren aber 30 Tage“, sagt Schultze. Mit Hilfe einer entsprechenden Klausel könnten Firmen dafür sorgen, dass Mitarbeiter im unbezahlten Urlaub nur den gesetzlichen Anspruch erwerben. Bei einer Freistellung von einem halben Jahr etwa wären das zehn Tage statt der vertraglich vorgesehenen 15.
Was geschieht mit dem regulären Urlaub?
Bis auf die oben genannte Option, bleibt der reguläre Urlaubsanspruch von der Regelung unberührt. „Arbeitgeber müssen schon damit rechnen, dass ein Mitarbeiter im Anschluss an ein halbes Jahr unbezahlten Urlaub einen Antrag auf zwei Wochen Jahresurlaub einreicht“, so Schultze. Wie jeder andere Urlaubsantrag auch könne dieser nur aus einem wichtigen betrieblichen Grund abgelehnt werden.
Was tun, wenn alle unbezahlten Urlaub verlangen?
Da hilft nur eines: vorsorgen. Schultze empfiehlt Arbeitgebern, eine interne Regelung zu schaffen, sobald mehreren Mitarbeitern unbezahlter Urlaub gewährt wurde. „Am besten, Arbeitgeber erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung.“ Dort könne dann ein für alle Mitarbeiter geltender Rahmen festgeschrieben werden, aber auch Inhalte, die den Betrieb sicherstellen – etwa, wie vielen Personen maximal in Zukunft gleichzeitig unbezahlter Urlaub gewährt wird.
Gibt es ein Recht auf vorzeitige Rückkehr?
Grundsätzlich nicht. Sie kann sich aber in besonderen Fällen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben. „Gerät ein Mitarbeiter während seines unbezahlten Urlaubs in finanzielle Nöte, zum Beispiel weil sein Haus abbrennt, muss er den Mitarbeiter wohl vorzeitig wieder beschäftigen“, sagt Fachanwalt Schultze. Eine Ausnahme sei beispielsweise, wenn eine vom Arbeitgeber als Ersatz eingestellte Kraft nicht vorzeitig entlassen werden könne.
Bevor man eine Vereinbarung zu unbezahlten Urlaub mit all den Unsicherheiten auf beiden Seiten umsetzt, sollte ein Unternehmen einfach eine wertguthabenvereinabrung nach Sozialgesetzbuch IV implementieren. Die kann auch mal im Minus geführt werden. Die Vorteile: – Rechtssicherheit für Arbeitgeber
– sozialversicherungsschutz und Gehalt für den Mitarbeiter während der Pause
– keine aufwendigen Einzelfälle, sondern klare Regeln für alle Beteiligten
– Attraktivitätssteigerung als Arbeitgeber, garantiert!
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